Handels- und
steuerrechtliche
Gutschriften Die Unterschiede
Vor einiger Zeit gab es durch die Legislative eine Änderung zur Begriffsverwendung der Gutschrift im handelsrechtlichen sowie im steuerrechtlichen Sinne. Zum besseren Verständnis erfahren Sie an dieser Stelle, worin eigentlich der Unterschied zwischen einer handelsrechtlichen und einer steuerrechtlichen Gutschrift besteht.
Handelsrechtliche Gutschrift
Die Kundin oder der Kunde gibt eine zuvor gekaufte Ware zurück und bekommt dafür vom Lieferanten eine Gutschrift (Rechnungskorrektur). Der Lieferant bleibt, wie schon in der ursprünglichen Rechnung, der Leistungserbringer.
Steuerrechtliche Gutschrift
Der Lieferant rechnet Leistungen der Kundin oder des Kunden (z. B. Vermittlungen, Provisionen) ab. Die Kundin oder der Kunde ist der Leistungserbringer.
Die in Kraft getretene Änderung
Die Gesetzgebung hat festgelegt, dass eine steuerrechtliche Gutschrift ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss. Das Dokument muss also zwingend die Angabe „Gutschrift“ enthalten. Fehlt diese Angabe oder wird eine andere Bezeichnung gewählt, so kann der Leistungsempfänger keine Vorsteuer geltend machen. Auf der steuerrechtlichen Gutschrift muss die Steuernummer des Leistungserbringers, also die der Kundin oder des Kunden, notiert sein. Sie oder er muss auch die Umsatzsteuer für diese Leistung abführen.
Daraus ergibt sich wiederum das Risiko, dass die Verwendung des Begriffs „Gutschrift“ im Sinne des Handelsrechts (Stornorechnung, Rechnungskorrektur) negative umsatzsteuerliche Folgen für den Gutschriftsempfänger auslösen könnte. Wenn es steuerrechtlich nun „Gutschrift“ heißen muss, ergibt sich daraus zwangsläufig, dass eine handelsrechtliche Gutschrift künftig einen anderen Namen (z . B. Stornorechnung, Rechnungskorrektur) erhalten muss, um Verwechslungen auszuschließen.
Somit gilt also: Wer eine Gutschrift in den Händen hält, muss die darauf enthaltene Umsatzsteuer auch dann abführen, wenn diese fehlerhaft ist (§ 14 c UStG), weil es sich womöglich um eine Rechnungskorrektur handelt. Sofern der Gutschriftsempfänger in diesem Fall bei Zugang nicht widerspricht, bleibt die Wirkung der Gutschrift als Rechnung bestehen.
Der ursprüngliche Plan
Ursprünglich sollte die Neuregelung schon mit dem Jahressteuergesetz 2013 in Kraft treten. Dieses hatte jedoch im Bundesrat keine Zustimmung erhalten. Man hat dann nach monatelangen Verhandlungen am 5. Juni 2013 im Vermittlungsausschuss einen Kompromiss erarbeitet und im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) quasi ein „Jahressteuergesetz 2013 light“, beschlossen, welches am 7. Juni 2013 den Bundestag passiert hat und nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft getreten ist.
Sollten Sie Fragen zur Anwendung der Änderung haben, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.