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Der Brexit Was in Dynamics 365
Business Central
zu
beachten ist

November 2020: Nach 47 Jahren ist das Vereinigte Königreich am 31.01.20 aus der EU ausgetreten. Aktuell befinden wir uns in einer Übergangsphase, die noch bis zum 31.12.20 an­dauert. Wie wird es nach dem Jahreswechsel aussehen? Wir klären auf, was im Zusammen­hang mit dem Brexit in Business Central beachtet werden muss, sollte und kann.


Brexit: Unser Fazit zum Ende des Jahres 2020

Hinweis: In diesem Beitrag hatten wir im November 2020 ein Zwischenfazit zum Brexit gezogen. Die jeweiligen Angaben und zeitlichen Zusammenhänge beziehen sich auf den damaligen Kenntnisstand.

Übergangsphase und Vorbereitungen

Während der Übergangsphase im verbleibenden Jahr 2020 wird das Vereinigte Königreich (künftig GBR) wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt, bleibt somit zunächst im EU-Binnenmarkt sowie in der Zollunion und muss die Regularien der EU weiter befolgen. Ziel dieser Übergangsphase ist es, einen harten Einschnitt für die Wirtschaft weitestgehend zu vermeiden. Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich haben, müssen aktuell also noch keine Änderungen vornehmen. Dennoch ist es empfehlenswert, sich nun intensiv mit der Thematik auseinanderzusetzen.

Folge 39

Business Central und der Brexit

Rund zwei Jahre ist es nun her, dass das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist. Welche …

Rund zwei Jahre ist es nun her, dass das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist. Welche Auswirkungen hatte der Brexit auf die Arbeit mit Dynamics 365 Business Central – und welche Besonderheiten gab es in der einjährigen „Übergangsphase“?

Schon jetzt ist sicher, dass der Brexit erhebliche steuerrechtliche Folgen nach sich ziehen wird. Demnach müssen Geschäftsvorfälle mit Ablauf der Übergangsphase neu bewertet werden. Dazu sollte frühzeitig Rücksprache mit der zuständigen Steuerberatung gehalten werden. Sie kann Klarheit in sämtliche Geschäftsvorfälle bringen.

Was sich im Detail ändern wird, ist noch ungewiss. Es steht aber schon jetzt fest, dass Änderungen in Microsoft Dynamics 365 Business Central unabdingbar sein werden.

Das Vereinigte Königreich wird künftig als Drittland (Nicht-EU) eingestuft. Je nach wirtschaftlicher Beziehung zwischen den beteiligten Unternehmen ändern sich Systemeinstellungen, wie z. B. Ländereinstellungen oder Umsatzsteuerzuordnungen von Debitoren und Kreditoren.

In der Tabelle „Länder-/Regionen“ müssen beim Ländercode für das Vereinigte Königreich der EU-Ländercode, der Intrastatcode und das MwSt.-Schema entfernt werden.

Mit dem Austritt verliert die USt-IdNr. der britischen Geschäftspartner ihre Gültigkeit. Daher müssen für all diese Geschäftspartner die Geschäftsbuchungsgruppe sowie die MwSt.-Geschäftsbuchungsgruppe angepasst werden. Außerdem ist es erforderlich, die USt-IdNr. zu entfernen. Dies hat zur Folge, dass kein Nachweis der Unternehmereigenschaft mehr vorhanden ist und dieser auf andere Weise erbracht werden muss. Es empfiehlt sich an dieser Stelle die Prüfung der USt-IdNr. nochmals letztmalig kurz vor dem endgültigen Austritt vorzunehmen.

Je nach Einrichtung – sofern unterschiedliche Sammelkonten für Forderungen und Verbindlichkeiten verwendet werden – kann es außerdem notwendig sein, die Debitoren- und/oder Kreditorenbuchungsgruppe umzustellen. Hierbei gilt es zu prüfen, ob bei Umstellung des Kontos (Zeitpunkt des Austritts) offene Posten vorhanden sind. Trifft dies zu, müssen diese Posten manuell umgebucht werden.

Im Gegensatz zur Umstellung der bereits vorhandenen Geschäftspartner gibt es die Möglichkeit, gänzlich neue Debitoren und Kreditoren anzulegen und diese mit den neuen Buchungsgruppen zu schlüsseln. Die bisher verwendeten Debitoren und Kreditoren können gesperrt werden und es erfolgt somit eine saubere Trennung der Geschäftsvorfälle. Auch bei dieser Variante müssen offene Posten manuell auf die neuen Debitoren und Kreditoren umgebucht werden.

In den MwSt.-Klauseln gilt es zu prüfen, ob Texte entfernt oder entsprechend geändert werden müssen.

Den Firmendaten sowie der Debitoren- und Kreditorenkarte wurde ein neues Feld ‘EORI-Nummer’ (Economic Operators’ Registration and Identification-Nummer) hinzugefügt. Dieses Feld gibt die Nummer an, die verwendet wird, wenn Sie Informationen mit den Zollbehörden austauschen, die aus dem Handel in oder aus der Europäischen Union hervorgehen. Es ist der internationalen Version (W1) hinzugefügt worden und ist in allen europäischen Versionen verfügbar. Um dieses Feld auf den relevanten Berichten hinzuzufügen, wenden Sie sich an Ihren zuständigen Business Central-Partner.

Hinweis: Setzen Sie Business Central in dem Lizenzmodell On-Premises ein, so ist zur Nutzung des neuen Feldes die Installation des kumulativen Updates aus Januar 2021 notwendig. Auch hierzu wenden Sie sich an Ihren zuständigen Business Central-Partner.

Sollten zusätzliche Informationen zum Handel mit Nordirland benötigt werden, so können diese dem Beitrag von Microsoft  entnommen werden.

Stichtagsänderungen

Ab dem 01.01.2021 verliert das Vereinigte Königreich die Zugehörigkeit zur EU-Zollunion. Von diesem Zeitpunkt an gelten die im Unionsrecht vorgesehenen Zollförmlichkeiten für alle Waren, die aus dem Vereinigten Königreich in das Zollgebiet der Union oder aus dem Zollgebiet der Union in das Vereinigte Königreich verbracht werden. Dies trifft auch dann zu, wenn ein Freihandelsabkommen geschlossen wird.

Die bislang innerhalb der EU gültigen Warenzulassungskennzeichen, wie z. B. das CE-Label, verlieren beim Export in das Vereinigte Königreich ihre Gültigkeit mit Austritt.

Intrastat-Meldungen, bei denen der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftsware zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft durch das Statistische Bundesamt erfasst wird, entfallen für Geschäfte mit dem zukünftigen Drittland gänzlich.

Sollten mit Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern aus Großbritannien Incoterms vereinbart sein, so sollten diese geprüft und gegebenenfalls erneuert werden.

Auswirkungen im Bereich Verkauf

Bei Warenlieferungen im Verkauf verhält es sich so, dass alle Lieferungen, die bis zum Zeitpunkt des Austritts erbracht worden sind (maßgeblich ist der Beginn der Beförderung), wie gehabt abgeschlossen werden können und in Rechnung gestellt werden. Auch ein späterer Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist hierbei irrelevant.

Alle bereits erfassten Aufträge, deren Lieferung nach Austritt erfolgt, gelten nicht weiter als innergemeinschaftliche Lieferung. Diese müssen auf die neuen Gegebenheiten umgestellt werden. Am einfachsten ist es, die offenen Positionen in neue Belege zu übernehmen und die bisherigen abzuschließen. Analog verhält es sich bei Rahmenaufträgen.

Auswirkungen im Bereich Einkauf

Bei Warenlieferungen im Einkauf können alle Lieferungen, die bis zum Zeitpunkt des Austritts erhalten wurden, wie bisher abgeschlossen werden, inklusive Buchung einer Einkaufsrechnung. Auch hier muss die Beförderung der Ware vor dem Austrittszeitpunkt vorgenommen worden sein.

Alle bereits erfassten Bestellungen, zu denen nach Austritt Lieferungen empfangen werden, gelten nicht weiter als innergemeinschaftliche Lieferung. Sie müssen auf die neuen Gegebenheiten umgestellt werden. Auch hier ist es am einfachsten, alle offenen Positionen in neue Belege zu übernehmen und die bisherigen abzuschließen. Analoges Vorgehen gilt für Rahmenbestellungen.

Bei Warenbewegungen innerhalb des Unternehmens (zur selben rechtlichen Einheit gehörend) gelten die Ausführungen für Warenlieferungen im Verkauf sowie Einkauf.

Auswirkungen auf Detailprozesse müssen individuell bestimmt und berücksichtigt werden (Beispiel: Konsignationslager).

Auswirkungen auf den Datenschutz

Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Datenschutz. Es ist aktuell noch nicht absehbar, ob und inwieweit sich das Vereinigte Königreich an die Verordnung der Europäischen Union zur DSGVO halten wird. Generell ist noch nicht klar, welche Auswirkungen der Brexit auf den Datenschutz haben wird.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass noch lange nicht alle Gegebenheiten des Brexits gänzlich klar und transparent sind. Es ist jedoch äußerst ratsam, sich auf dem aktuellen Stand zu halten, sollten Geschäftsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich bestehen.

Da die derzeitige Übergangsphase nicht mehr lange andauert, sind jederzeit neue Informationen zu erwarten.

Außerdem sollte man sich frühzeitig mit der zuständigen Steuerberatung kurzschließen, um alle steuerrechtlichen Konsequenzen abzustimmen.

Je nachdem, was in einem möglichen Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ausgehandelt wird, sind die unterschiedlichen Zollbestimmungen zu berücksichtigen.

Der Brexit
Im Zusammenhang mit dem Brexit gab es Besonderheiten in Dynamics 365 Business Central zu beachten.