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Rechtliches

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Allgemeine Vertrags-
und
Geschäfts­bedingungen

Unsere allgemeinen Vertrags- und Geschäfts­bedingungen (AGB).


Zwischen

Auftraggeber bzw. Kunde

– im Folgenden „Auftraggeber“ genannt –

und

AGOLUTION GmbH
Wilhelm-Schickard-Str. 2
48149 Münster

– im Folgenden „AGOLUTION“ genannt –

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

Einleitung

1. Vertragsparteien

1.1. Vertragsparteien im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Vertrags- und Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) sind AGOLUTION und der Auftraggeber.

1.2. Auftraggeber der AGOLUTION im Sinne dieser AGB können ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sein.

1.3. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die differenzierte Verwendung verschiedener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter männlich/weiblich/divers.

2. Geltung der Vertrags- und Geschäftsbedingungen

2.1. Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen werden nur dann zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, wenn AGOLUTION dies vorab bestätigt. Dies gilt auch, wenn AGOLUTION abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht, selbst wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen bzw. Erklärungen des Auftraggebers beigefügt sind.

2.2. Diese AGB finden ferner Anwendung auf alle zukünftigen Bestellungen, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen der Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas Anderes.

Vertragsgrundlagen

1. Vertragsgegenstand

1.1. Der Vertrag zwischen den Parteien, mithin die gegenseitigen Rechte und Pflichten sowie die jeweils geschuldeten Leistungen der Parteien (Vertragsgegenstand) setzen sich aus den folgenden Dokumenten zusammen:

  1. diesen AGB;

  2. dem Auftrag (inkl. dem zu Grunde liegenden Angebot und etwaigen Leistungsbeschreibungen = Leistungsbild).

1.2. In dem Auftrag (und den ggf. als Anlagen beigefügten Leistungsbeschreibungen) werden der Inhalt, Umfang und die Beschaffenheit der geschuldeten Lieferungen und Leistungen geregelt sowie das dem Vertrag zu Grunde liegende Mengengerüst. Daneben beinhaltet der Auftrag u. U. Vorgaben, Bedingungen und Details für den Einsatz der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie Details über Service Level (SLA) oder besondere Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftraggebers. Nicht in dem Auftrag genannte Leistungen oder ausgenommene Leistungen (Leistungsabgrenzung), sind von der AGOLUTION bis zur Beauftragung durch den Auftraggeber (z. B. im Rahmen einer gewünschten Anpassung des Mengengerüstes) und deren Annahme durch AGOLUTION (Auftragsbestätigung) nicht geschuldet.

1.3. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Angaben in den Aufträgen und diesen AGB, gehen die Regelungen in den Aufträgen vor.

1.4. Angebote der AGOLUTION sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie eine Bindungs- und Annahmefrist ausdrücklich enthalten oder das entsprechende Schreiben ausdrücklich als „verbindliches Angebot“ gekennzeichnet ist.

1.5 Soweit die Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbaren, kommt der Vertrag

  1. mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber oder

  2. zum Zeitpunkt des auf dem Vertrag („Auftragsbestätigung“) genannten Vertragsbeginns oder

  3. mit der Annahme des „verbindlichen Angebots“ der AGOLUTION durch den Auftraggeber, spätestens jedoch,

  4. mit Bereitstellung und / oder Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch AGOLUTION und der Entgegennahme durch den Auftraggeber zu Stande.

1.6. Der Auftraggeber hat mangels einer anderslautenden Vereinbarung oder sofern eine solche beratende Leistung nicht von der AGOLUTION ausdrücklich in einem Auftrag geschuldet ist, vor Annahme eines Angebots oder der Erteilung eines Auftrages an AGOLUTION stets eigenverantwortlich zu prüfen, ob die jeweiligen vertragsgegenständlichen Leistungen den individuellen, technischen, wirtschaftlichen und betrieblichen Bedürfnissen und Anforderungen entsprechen.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1. Die Vertragsparteien haben sich über alle Umstände aus ihrer eigenen Sphäre (z. B. Weggang / Austausch von verantwortlichen Ansprechpartnern; gewünschte Anpassungen von Mengengerüsten) zu informieren, die Auswirkung auf die vertragsgegenständlichen Leistungen haben können. Hierzu zählt auch die Pflicht, frühzeitig auf mögliche Verzögerungen aufgrund von fehlenden oder unzureichenden personellen, technischen oder organisatorischen Ressourcen hinzuweisen.

2.2. Die Vertragsparteien werden - soweit für sie erkennbar - auf erforderliche Mitwirkungsleistungen des jeweils anderen hinweisen (z. B. fehlende KeyUser / Ansprechpartner / Projektverantwortliche) und dabei, soweit absehbar, die terminlichen und technischen Folgen fehlender oder unzureichender Mitwirkungsleistungen darlegen. Der AGOLUTION bleibt das Recht unbenommen, die Mehrkosten geltend zu machen, wenn und soweit aufgrund der unzureichenden Mitwirkungshandlungen der jeweils anderen Partei nachweislich ein finanzieller, personeller oder organisatorischer Mehraufwand entsteht. Hierauf wird AGOLUTION allerdings zuvor hinweisen.

2.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommt, wird AGOLUTION von der Pflicht zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen sowie der Einhaltung der jeweiligen Service Level, Termine und Meilensteine befreit. Mehraufwand, der aufgrund der nicht ordnungsgemäß oder verzögerten Mitwirkungsleistung des Auftraggebers entsteht, kann von der AGOLUTION im Rahmen einer angemessenen Vergütung oder nach vereinbarten Stundensätzen geltend machen.

3. Vertragslaufzeiten und -kündigung

3.1. Die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses, einschließlich der Kündigungsfristen, werden im Auftrag geregelt.

3.2. Soweit im Auftrag nicht anderslautend geregelt, gilt für alle Verträge eine Mindestvertragslaufzeit von vierundzwanzig (24) Monaten und die Kündigungsfrist für das Vertragsverhältnis oder das jeweilige Leistungsbild beträgt zwölf (12) Wochen zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Jede Kündigung entfaltet im Zweifel nur Wirksamkeit hinsichtlich des jeweils benannten Vertragsverhältnisses, bzw. Auftrags. Wird das Vertragsverhältnis nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es sich mangels einer anderslautenden Vereinbarung um weitere vierundzwanzig (24) Monate.

3.3. Das Recht der Vertragsparteien, Verträge bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe von § 314 BGB zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen mit mehr als dreißig (30) Tagen nach der zweiten Mahnung in Verzug ist oder

  2. eine der Vertragsparteien (ggf. auch nach vorheriger Abmahnung) gegen elementare Pflichten des Vertrages in schwerwiegender Weise verstößt, das ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht.

3.4. Im Falle einer Kündigung oder der Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Abwicklungs- und Transferleistungen (nachvertragliche Unterstützung, Wissenstransfer, etc.), und die hierfür zu zahlende Vergütung, gesondert zu vereinbaren. Mangels einer solchen Vereinbarung (Exit-Konzept) schuldet AGOLUTION keine weiteren Abwicklungs- und Transferleistungen.

3.5. Alle Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

4. Vergütung

4.1. Gegenstand und Höhe der Zahlungen

  1. Die Vergütung für alle von der AGOLUTION zu erbringenden oder zu beschaffenden Leistungen, ist in den jeweiligen Aufträgen festgelegt. Soweit dort nicht anderslautendend vereinbart, erfolgt die Abrechnung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Planungs-, Evaluierungs-, Konzept-, sowie der Support- und Implementierungsleistungen monatlich nach Aufwand und auf Grundlage des Tätigkeitsprotokolls der erbrachten Arbeiten („time-and-material“).

  2. Kosten für beauftragte Leistungen Dritter (z. B. Lizenzgebühren, Dienstleistungen, Beschaffung externer IT-Infrastruktur) werden gesondert ausgewiesen und abgerechnet.

  3. AGOLUTION kann Abschlags- und Vorschussrechnungen für einzelne Leistungen verlangen, sofern im Auftrag oder Angebot vereinbart.

  4. AGOLUTION kann Rechnungen und Zahlungserinnerungen auf elektronischem Weg stellen und übermitteln.

  5. Alle Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2. Zahlungsziele und Zurückbehaltungsrechte

  1. Zahlungsforderungen der AGOLUTION sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen, es sei denn, AGOLUTION weist auf der Rechnung eine andere Zahlungsfrist aus oder es besteht hierüber eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien.

  2. AGOLUTION ist berechtigt, im Falle einer seitens des Auftraggebers aufgrund Nichtzahlung veranlassten Mahnung eine angemessene Mahngebühr zu erheben. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall stets das Recht unbenommen, nachzuweisen, dass der AGOLUTION kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

  3. Ist der Auftraggeber mit Vorschüssen, Teilzahlungen oder Abschlagszahlungen in Verzug und leistet der Auftraggeber auch binnen einer daraufhin gesetzten weiteren Zahlungsfrist von mindestens vier (4) Wochen, nicht, ist AGOLUTION unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Erbringung der geschuldeten vertragsgegenständlichen Leistungen zurückzuhalten, bzw. ganz oder teilweise einzustellen oder den Zugang zu sperren.

4.3. AGOLUTION ist berechtigt, die Preise und Vergütungen für die Leistungsbilder zu erhöhen, frühestens jedoch zwölf (12) Monate nach Vertragsschluss. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils weiteren zwölf (12) Monaten geltend gemacht werden. Jede Erhöhung ist dem Auftraggeber mit einer Frist von drei (3) Monaten anzukündigen und wird frühestens nach Ablauf dieser Frist wirksam.

4.4. Die Erhöhung hat angemessen und marktüblich zu sein und darf maximal zehn (10) % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Preise und der Vergütung für das jeweilige Leistungsbild betragen. Für den Fall, dass die Erhöhung mehr als zehn (10) % beträgt, ist der Auftraggeber berechtigt, das jeweilige Leistungsbild zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung zu kündigen.

5. Mängelrechte

5.1. Mängelgewährleistung durch AGOLUTION

  1. Ist die vertraglich geschuldete Leistung mangelhaft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die Verjährungsfrist zwölf (12) Monate beträgt sowie unter Berücksichtigung von etwaigen Vereinbarungen über Performance, Stabilität und Verfügbarkeiten (nachfolgend: „Service Level Agreement“ oder „SLA“). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AGOLUTION und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

  2. Für durch den Auftraggeber oder durch dessen Erfüllungsgehilfen vorgenommene eigenmächtige Änderungen und/oder Ergänzungen an den vertragsgegenständlichen Leistungen übernimmt AGOLUTION keine Gewährleistung (und Haftung). Ferner übernimmt AGOLUTION keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die durch Umstände eingetreten sind, die der Auftraggeber zu vertreten hat, z. B. durch unsachgemäße Installation, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse, unsachgemäße Bedingung, Verseuchung mit Schadsoftware / -codes, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen). AGOLUTION behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Kosten der Fehleranalyse und Fehlerbehebung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, sofern der Auftraggeber verkannt hat, dass der Mangel aus seiner Sphäre stammt. Gleiches gilt, wenn der Mangel durch den Auftraggeber selbst verursacht wurde.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, AGOLUTION Mängel nach Entdeckung schriftlich per E-Mail und unter detaillierter Beschreibung der Mangelerscheinung binnen einer angemessenen Frist anzuzeigen, sofern die Überwachung und Fehlersuche durch AGOLUTION nicht Bestandteil eines Auftrags und damit des Vertrages sind.

  4. Wenn und soweit Leistungen abgenommen / freigegeben wurden, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, der jeweiligen Abnahme / Freigabe und endet zwölf (12) Monate danach.

  5. AGOLUTION kann die Mängelbeseitigung remote durchführen. Der Auftragsgeber stellt einen entsprechenden Remote-Zugriff sicher.

  6. Die im Auftrag enthaltenen technischen Daten, Spezifikationen oder Leistungsangaben stellen
    keine (selbstständige) Garantie oder Beschaffenheitsgarantie dar.

5.2. Mängelgewährleistung durch Drittanbieter

  1. Soweit für den Auftraggeber Leistungen über oder von Drittanbietern bereitgestellt werden, gelten für die Leistungen des Drittanbieters die Vereinbarungen zur Gewährleistung, die der Drittanbieter auf Grundlage seiner AGB und / oder Nutzungsbedingungen mit seinen Kunden trifft. AGOLUTION weist darauf hin, dass Drittanbieter wie z. B. Microsoft Nutzungs- und Lizenzbedingen haben, die irischem Recht unterliegen und damit erheblich von deutschem Recht abweichen.

  2. Soweit nicht anderslautend ausdrücklich vereinbart oder von einer gesonderten Hersteller- und Anbieterzusage abgedeckt, übernimmt AGOLUTION darüber hinaus keine Gewährleistung, Garantie, Performance-Zusagen und Haftung von Lieferungen und Leistungen Dritter.

6. Haftung

6.1. Die Vertragsparteien haften einander stets und unbeschränkt für vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz und aufgrund einer übernommenen Garantie sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

6.2. Eine Haftung der Vertragsparteien, deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um eine schuldhafte Verletzung von elementaren Vertragspflichten handelt, mithin solchen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde. In diesen Fällen ist die Haftung der Vertragsparteien der Höhe nach jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der summenmäßige Höchstbetrag bei einfacher Fahrlässigkeit beläuft sich für AGOLUTION jedoch mangels einer anderslautenden Vereinbarung auf maximal zwei (2) Monatsnettoumsätze, die AGOLUTION mit dem jeweiligen Auftraggeber erwirtschaftet hat, bezogen auf den Monat, in dem der Schaden eingetreten ist.

6.3. Eine weitergehende, über diesen Betrag hinausgehende Haftung der Vertragsparteien besteht nicht. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder für sonstige Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der Vertragsparteien.

6.4. Die Haftung der AGOLUTION im Falle von Datenverlust oder Datenwiederherstellung ist in jedem Fall der Höhe nach begrenzt, und zwar auf den Schaden, der auch bei regelmäßiger und sachgemäßer Datensicherung (zumindest halbtägliche Anfertigungen von Sicherungskopien) durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Dies gilt nicht, soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen ausdrücklich eine entsprechende Datensicherung in einem Auftrag durch AGOLUTION vorsehen.

6.5. Soweit für den Auftraggeber Leistungen direkt von Drittanbietern bezogen werden (z. B. Microsoft-Dienste), gelten für die Haftung und sonstige Vorschriften des Drittanbieters die Rechte des Drittanbieters. Zu diesen gehören sämtliche Vereinbarungen – insbesondere zur Gewährleistung und Haftung –, die der Drittanbieter auf Grundlage seiner AGB mit seinen Kunden trifft. AGOLUTION wird den Auftraggeber auf die Rechte des Drittanbieters in den Aufträgen hinweisen.

6.6. AGOLUTION ist nicht verantwortlich, falls sie Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht nachkommen kann. AGOLUTION kann insbesondere für die Verfügbarkeit von Energie oder Telekommunikationsdienstleistungen (Dritter) nicht garantieren. Dies gilt entsprechend auch, wenn AGOLUTION aufgrund höherer Gewalt (z. B. Pandemien; Naturkatastrophen) nicht zu leisten in der Lage ist.

7. Geheimhaltung und Vertraulichkeit

7.1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen betreffend die jeweils andere Partei (einschließlich verbundener Unternehmen, Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter der jeweiligen Partei), die ihnen im Zuge der Geschäfts- oder Vertragsbeziehung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses zu nutzen und als Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) anzuerkennen.

7.2. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen und dafür sorgen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeitern und Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies zur vertraglichen Nutzung erforderlich ist.

7.3. Etwaige darüber hinaus bereits zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung gelten fort.

8. Datenschutz und Datensicherheit

8.1. Jede Partei ist dafür verantwortlich, dass ihre Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere jene der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einhalten. Die Vertragsparteien verpflichten sich in ihrem Organisationsbereich, die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) sowie erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten vor unerlaubter Benutzung, Zugriff, Offenlegung, Änderung oder Vernichtung zu treffen und aufrechtzuerhalten.

8.2. Die Vertragsparteien schließen bei Bedarf eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

Schlussbestimmungen

1. Allgemeines

1.1. AGOLUTION ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Änderungen werden entsprechend der Ankündigung wirksam, wenn der Auftraggeber ihnen nicht binnen eines (1) Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, schriftlich widerspricht. Widerspricht der Auftraggeber fristgemäß, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten AGB in Kraft treten sollen.

1.2. AGOLUTION ist – stets nach vorheriger Absprache und Freigabe durch den Auftraggeber – berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu benennen.

1.3. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine E-Mail oder Absprache über gemeinsame Kollaborationsplattformen genügt dem Schriftformerfordernis.

1.4. Dieser Vertrag sowie die unter ihm getroffenen Vereinbarungen und Regelungen in den Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

1.5. Gerichtsstand ist Münster.

2. Salvatorische Klausel

2.1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich aller hierauf Bezug genommenen Anlagen oder Bestandteile als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen dieser Vertragsbedingungen nicht berührt.

2.2. In einem solchen Fall ist die ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine Neuregelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht und von Beginn der Unwirksamkeit an gilt.